Wie muss die GmbH eine Liquidation veröffentlichen: Bundesanzeiger Pflichtangaben und Prozess
Wer hat die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 65 GmbHG?
Beschließen die Gesellschafter die GmbH nach GmbHG aufzulösen, sind die Liquidatoren verpflichtet, gemäß § 65 GmbHG die Auflösung der Gesellschaft einmalig öffentlich bekannt zu machen. Damit fordern die Liquidatoren gleichzeitig die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf. Die Liquidation einer GmbH muss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dieser Gläubigeraufruf setzt das Sperrjahr in Gang. Die Vorschrift verfolgt in erster Linie den Schutz der Gläubiger: Durch die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger Verlag GmbH (bzw. im „Elektronischen Bundesanzeiger“) werden die potenzielle Gläubiger zuverlässig informiert. Mit der Veröffentlichung beginnt das sogenannte Sperrjahr, und damit ein geordneter Liquidations- bzw. Abwicklungsprozess wird möglich gemacht.
Die Intention von § 65 GmbHG lässt sich so zusammenfassen:
- Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern, herstellen.
- Die Gläubiger dazu bringen, ihre Forderungen geltend zu machen, bevor die Vermögensverteilung stattfindet.
- Eine klare Friststruktur schaffen, damit nach dem Sperrjahr eine Löschung oder Verteilung erfolgen kann, ohne ungeklärte Ansprüche im Raum zu belassen.
Diese Pflicht zur Veröffentlichung ist kein lästiges Extra, sondern ein zentraler Teil der Liquidation einer GmbH: Wird sie nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann das Sperrjahr verlängert werden, Firmenbestände können blockiert werden, und es entstehen Risiken für die Liquidatoren wie auch für die verbleibenden Gesellschafter.
1. Wer muss bei der GmbH den Auflösungsbeschluss einreichen?
Der Beschluss über die Auflösung der GmbH muss von den Gesellschaftern gefasst und notariell beurkundet werden. Nach der Beurkundung ist dieser Beschluss zeitnah beim zuständigen Handelsregister einzureichen — typischerweise durch den Liquidator oder den Geschäftsführer. Erst mit der Eintragung der Auflösung im Handelsregister beginnt der rechtliche Liquidationsprozess der Gesellschaft. Allerdings: Das Sperrjahr beginnt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, nicht bereits mit der Eintragung.
Zur Vermeidung von Verzögerungen empfiehlt es sich, parallel zum Beschluss bereits sämtliche erforderlichen Unterlagen bereit zu halten:
- Der notarielle Auflösungsbeschluss
- Gegebenenfalls entsprechende Satzungsänderungen oder –regelungen
- Notarige Bescheinigung
- Anmeldung durch den Liquidator
Eine rechtzeitige Einreichung schützt davor, dass der Prozess ins Stocken gerät — z. B. wenn die Veröffentlichung nicht sofort erfolgen kann, weil Dokumente fehlen.
2. Wer muss den Liquidator in das Handelsregister eintragen?
Die Bestellung der Liquidatoren muss beim Handelsregister angemeldet werden: Dazu gehören die vollständigen Angaben wie Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie die Vertretungsbefugnis (z. B. „Einzelvertretung“ oder „Gesamtvertretung“). Fehlt eine ordnungsgemäße Eintragung der Liquidatoren, hat das konkrete Auswirkungen: Zwar kann der Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, aber die anschließende Abwicklung (z. B. Bankkonten sperren/umstellen, Verträge kündigen, Behörden- oder Steuerkontakte) wird faktisch erschwert.
Liquidatoren tragen eine hohe Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass sämtliche Verbindlichkeiten erkannt und abgewickelt werden, Vermögen korrekt verteilt wird und formale Fristen eingehalten werden. Eine fehlerhafte Eintragung kann zu Haftungsrisiken führen — sowohl im Verhältnis zu Gläubigern als auch gegenüber dem Handelsregister bzw. dem Finanzamt.
3. Wie häufig müssen die Gläubiger informiert werden?
Im Rahmen der Liquidation einer GmbH ist nur eine einzige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorgeschrieben. Eine erneute Veröffentlichung ist rechtlich nicht notwendig, außer der Gesellschaftsvertrag verlangt zusätzliche Publikationen oder eine zusätzliche Öffentlichkeit (z. B. Zeitungsanzeige). Die Empfehlung lautet: Bereiten Sie die Bekanntmachung unmittelbar nach Eintragung der Liquidatoren vor, damit das Sperrjahr von 12 Monaten möglichst früh beginnt.
Ein typisches Fehlerpaar besteht darin, den Gläubigeraufruf zu verzögern oder falsch zu datieren — dann beginnt das Sperrjahr nicht rechtzeitig oder Gläubiger werden nicht ausreichend informiert. Dies kann zu Nachfragen, Rückfragen durch die Redaktion des Bundesanzeigers oder gar zur Verlängerung des Sperrjahres führen.
4. Gläubigeraufruf- Pflichtangaben und Sperrjahr bei der GmbH-Liquidation
Damit der Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger rechtswirksam ist und das Sperrjahr in Gang gesetzt wird, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, kommt es häufig zu Rückfragen durch den Verlag oder zu Verzögerungen im Verfahren.
Zu den Pflichtangaben gehören mindestens:
- Die vollständige Firma einschließlich Rechtsformzusatz („GmbH“) sowie der Sitz der Gesellschaft, wie im Handelsregister eingetragen.
- Ein klarer Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft (z. B. „Die Gesellschaft ist aufgelöst.“ oder „… befindet sich in Liquidation.“)
- Eine auffordernde Formulierung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden.
- Die Namen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis (Einzelvertretung/Gesamtvertretung).
- Empfehlenswert: Angaben zum Registergericht und zur Handelsregisternummer (z. B. „Amtsgericht X, HRB 12345“) — oft wird dies vom Portal abgefragt.
- Optional, aber ratsam: Zustelladresse oder E-Mailadresse für Forderungsanmeldungen.
Firma und Sitz
Verwenden Sie exakt die Firmierung inklusive des Zusatzes „GmbH“ und den satzungsmäßigen Sitz. Beispiel: „Muster GmbH, Sitz: Berlin“. Jede Abweichung — z. B. „Muster GmbH Berlin“ oder ohne Rechtsformzusatz — kann zu einer Ablehnung durch die Redaktion führen.
Hinweis auf Auflösung
Formulieren Sie den Beschluß eindeutig. Zulässige Standardformen sind z. B.:
- „Die Gesellschaft ist aufgelöst.“
- „Die Muster GmbH befindet sich in Liquidation.“
Aufforderung an Gläubiger
Der Text des Gläubigeraufrufs sollte klar und rechtssicher sein. Ein bewährter Formulierungsvorschlag lautet:
„Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden.“
Optional kann ergänzt werden: „Anschrift/E-Mail: …“. Wichtig: Vermeiden Sie Bedingungen oder Fristen, die vom Gesetz abweichen.
Namen der Liquidatoren
Nennen Sie alle Liquidatoren mit vollem Namen und geben Sie die Vertretungsregelung an („Einzelvertretung“ oder „Gesamtvertretung“). Beispiel:
„Zum Liquidator wurde KLENDON GmbH, Zossen, bestellt. KLENDON ist allein vertretungsberechtigt.“
Fehler bei der Bezeichnung des Liquidators sind ein häufiges Ablehnungskriterium.
Kosten, Gebühren und Fristen der Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kostet typischerweise eine Grundgebühr von 35 Euro.
In der Praxis wird der Aufruf in der Regel innerhalb weniger Werktage veröffentlicht — allerdings hängt die tatsächliche Dauer von der Auslastung des Bundesanzeiger-Verlages und von der Vollständigkeit der eingereichten Angaben ab. Daher gilt: Vollständigkeit vor Schnelligkeit.
Wann beginnt das Sperrjahr und was bedeutet es?
Das sogenannte Sperrjahr ist eine gesetzlich (§ 73 GmbHG) vorgesehene Frist von 12 Monaten, in der Forderungen der Gläubiger angemeldet und geklärt werden können — bevor ein Restvermögen an Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Der Zeitpunkt des Beginns und die Konsequenzen sind wie folgt:
Das Sperrjahr beginnt mit dem Veröffentlichungsdatum
Das Sperrjahr beginnt erst mit dem Datum der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im elektronischen Bundesanzeiger. Es startet nicht mit dem Tag des Auflösungsbeschlusses oder der Handelsregistereintragung. Es ist deshalb wichtig, dieses Datum exakt zu dokumentieren — es ist maßgeblich für spätere Schritte, insbesondere die Löschungsanmeldung beim Handelsregister.
Das Sperrjahr heisst: Ausschüttungssperre für Gesellschafter
Während des Sperrjahres sind Ausschüttungen an Gesellschafter grundsätzlich unzulässig. Zahlungen dürfen nur an Gläubiger oder zur ordnungsgemäßen Abwicklung verwendet werden. Erst nach Ablauf des Sperrjahres und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ist eine Restvermögensverteilung an die Gesellschafter zulässig.
Diese Ausschüttungssperre dient dem Schutz der Gläubiger und verhindert, dass Vermögen frühzeitig an die Gesellschafter fließt, obwohl Forderungen von Gläubigern noch offen sind.
Was sind die häufigsten Fehler bei der GmbH-Löschung?
Selbst der Ablauf einfach erscheint, sind in der Praxis immer wieder vermeidbare Fehler festzustellen — sie führen häufig zu Rückfragen durch die Redaktion des Bundesanzeigers, verlängern das Sperrjahr oder verzögern die Löschung im Handelsregister.
Falscher Bekanntmachungstext
Typische Fehler:
- Fehlende Pflichtangaben (z. B. Firma/Sitz, Gläubigeraufruf, Liquidatoren)
- Unklare oder vom Gesetz abweichende Formulierungen
- Tippfehler in Firma, HRB-Nummer, Amtsgericht – die zu Widersprüchen mit den Angaben im Handelsregister führen
Keine Liquidationseröffnungsbilanz nach 90 Tagen
Innerhalb von 90 Tagen nach dem Beginn der Liquidation ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen und fristgerecht offenzulegen. Verspätungen oder formale Mängel können Beanstandungen durch das Finanzamt oder Ordnungsgelder wegen verspäteter Offenlegung nach sich ziehen.
Welche Aufbewahrungsfristen sind zu beachten?
Die Geschäftsunterlagen (Papier und Digital) müssen über das Ende der Liquidation hinaus aufbewahrt werden. Nach Abschluss der Liquidation müssen die Bücher und Unterlagen (auch Digitale Dateien) für grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Es muss der Ort der Aufbewahrung veröffentlicht werden. Dies kann der Gesellschafter oder ein Dienstleister sein. Dessen Adresse ist dem Registergericht zu melden — damit die Löschung nicht bloß an formalen Anforderungen scheitert.
Checkliste: Pflichten nach der GmbH-Liquidation und Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- Veröffentlichungsbeleg archivieren und Ende des Sperrjahres notieren
- Liquidationseröffnungsbilanz erstellen und offenlegen
- Das zuständige Finanzamt über die Liquidation informieren und steuerliche Pflichten klären
- Verträge prüfen, kündigen oder erfüllen; Vermögenswerte liquidieren
- Den Posteingang der Gläubiger überwachen, Forderungen prüfen und befriedigen
- Die Verwahrung der Unterlagen organisieren und den Verwahrort in die Registeranmeldung aufnehmen (z. B. Verwalter benennen)
- Nach Ablauf des Sperrjahres: Löschungsreife prüfen, Schlussbericht verfassen, Schlussrechnung/Schlussbilanz erstellen und Löschung im Handelsregister beantragen
Meldung an Finanzamt
Teilen Sie dem zuständigen Finanzamt den Beginn der Liquidation mit. Klären Sie insbesondere: Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Abgabefristen sowie die Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Restvermögensverteilung.
Offenlegung im Unternehmensregister
Offenlegen sind die Liquidationseröffnungsbilanz, etwaige Zwischenabschlüsse und die Schlussbilanz. Achten Sie auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen – Unterlassungen führen zu Ordnungsmitteln.
Kommunikation mit Gläubigern
Lassen Sie sich alle noch nicht verjährten Verbindlichkeiten geben. Bestätigen Sie den Eingang von Forderungen, fordern Sie Belege an und dokumentieren Ihre Entscheidungen. Strittige Ansprüche sollten rechtzeitig geprüft und ggf. rechtlich bearbeitet werden.
Wie Klendon bei der Veröffentlichung der Liquidation hilft
Klendon GmbH übernimmt für Sie die komplette Abwicklung der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger: von der Textprüfung über die Portaleinreichung bis zum Nachweismanagement. Wir stellen sicher, dass alle Pflichtangaben für den Gläubigeraufruf vollständig und rechtssicher sind, koordinieren die Offenlegung im Unternehmensregister und behalten Fristen (Sperrjahr, Steuer, Register) im Blick. Besprechen Sie mit uns Ihre Mandanten-Situation – wir unterstützen Sie bei jeder GmbH-Liquidation.
FAQs zur Veröffentlichung einer GmbH-Liquidation
Kann die GmbH-Liquidation auch auf Englisch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden?Nein. Der Bundesanzeiger verlangt deutschsprachige Bekanntmachungen. Eine englische Übersetzung kann ergänzend erstellt werden, entfaltet aber keine Rechtswirkung für den obligatorischen Gläubigeraufruf.
Gelten dieselben Veröffentlichungspflichten für eine UG (haftungsbeschränkt)?
Ja. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) gelten dieselben Vorschriften des GmbHG betreffend Prozess, Pflichtangaben und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Liquidationsauftrags im elektronischen Bundesanzeiger?
In der Regel wenige Werktage nach Zahlungsbestätigung und erfolgreicher redaktioneller Prüfung. Die tatsächliche Dauer hängt von der Auslastung des Bundesanzeiger-Verlags und der Vollständigkeit der eingereichten Angaben ab.